Infos zu den neuen Verordnungen

25. Apr 2020Allgemein

Liebe Studierende!

Aufgrund der neuesten Verordnungen des Bundesministers ergeben sich auch für uns Studierende neue Situationen. Die wichtigsten neuen Maßnahmen, sowie die Presseaussendung der Familienministerin, haben wir hier für euch zusammengefasst. Zur leichteren Navigation noch ein kleines Inhaltsverzeichnis:
 
1. Universitäten und Pädagogische Hochschulen
2. Fachhochschulen 
3. Studienbeihilfe
4. Familienbeihilfe 

  1. Universitäten und Pädagogische Hochschulen

=> Lehrveranstaltungen (LV) und Prüfungen im Sommer 
In der lehrveranstaltungsfreien Zeit (also den Monaten Juli, August, September) dürfen LVs und Prüfungen abhalten werden. Das heißt nicht, dass ihr den ganzen Sommer auf der Uni verbringen müsst, aber dass es wahrscheinlich auch an eurer Hochschule die Möglichkeit geben wird, wie gewohnt Prüfungen abzulegen und eventuell auch wichtige LV´s in den Sommermonaten zu besuchen.

=> Neue bzw. geänderte LV- und Prüfungsmodalitäten

Das Rektorat kann LV-Modalitäten, Beurteilungskriterien, Maßstäbe und Prüfungsmodi abweichend von derzeitigen Bestimmungen festlegen. 

Hiermit wird gewährleistet, dass ihr LVs und Prüfungen online bzw. elektronisch absolvieren könnt.  

Wichtig: Die Methoden, die Durchführung, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe von Prüfungen müssen euch zeitgerecht vor der Prüfung, spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung zur Prüfung möglich ist, bekannt gegeben werden.

Wichtig: Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet verliert auch weiterhin einen Prüfungsantritt.

Wenn technische Probleme ohne Verschulden der oder des Studierenden auftreten, wird die Prüfung zwar abgebrochen, aber sie wird nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte angerechnet. 

=> Verlängerung der Nachfrist des SoSe 2020 auf 30. Juni 2020
Der ÖH- und ggf. Studienbeitrag müssen erst bis zum 30. Juni bezahlt werden. 
Wenn ihr vor dem 30. Juni euer Studium abschließt, bleibt euch der Studienbeitrag ebenfalls erspart.  

=> STEOP für Studienanfänger

Für Studierende, die im SoSe 2020 mit dem Studium begonnen haben, kann durch das Rektorat eine Ausweitung der Studieneingangs- und Orientierungsphase auf das WS 2020/21 stattfinden – die STEOP kann also von eurer Uni quasi um ein Semester verlängert werden. Hierzu entscheiden die Rektorate der einzelnen Hochschule im Laufe der nächsten Wochen. 

=> STEOP für alle anderen Studierenden
Für Studierende, die schon vor dem SoSe 2020 begonnen haben, kann das Rektorat bestimmen, dass die STEOP 
“ECTS-Sperre” von 22 ECTS aufgehoben wird. Euer Rektorat kann also beschließen, dass ihr LVs vorziehen dürft, auch wenn ihr eure ECTS Grenze bis zum Absolvieren der STEOP schon erreicht habt.

=> COVID-Beurlaubung

Für das SoSe 2020 kann das Rektorat eine COVID-Beurlaubung beschließen. Dabei gelten alle Studienleistungen, die bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbracht wurde als gültig. Die Studienbeitragspflicht entfällt bzw. kann auch bereits bezahlter Studienbeitrag rückerstattet werden. 

=> Verlängerung der Fristen für Abschlussarbeiten

Fristen für Bachelor-, Master- und Diplomarbeiten werden für den Zeitraum verlängert in dem der/die Studierende durch COVID-19 an der Fertigstellung und Abgabe verhindert war.

=> Verlängerung auslaufender Studienpläne

Studienpläne, die am Ende des SoSe 2020 auslaufen würden, werden bis Ende WS 2020/21 – also bis 28.02.2021 – verlängert.

=> Verschiebung der allgemeinen Zulassungsfrist für das WS 2020/21
Relevant vor allem für Studis, die Aufnahmetests vor sich haben: Um auf eine etwaige Verschiebung von Aufnahme- und Eignungsverfahren vorbereitet zu sein wird festgelegt, dass die allgemeine Zulassungsfrist für das WS 2020/21 am 30. September 2020 endet, wobei auch abweichende allgemeine Zulassungsfristen mit Endzeitpunkten nach dem 30. September 2020 standortspezifisch festgelegt werden können.

Hier ist der Link zur gesamten COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung des Bildungsministers

  1. Fachhochschulen

=> Nachweisfrist von Zusatzprüfungen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger
Es wird den Fachhochschulen ermöglicht, innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzulegen, bis wann die Zusatzprüfungen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger mit einschlägiger beruflicher Qualifikation spätestens abzulegen sind („vor Aufnahme des Studiums“ / „bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums“ / „jedenfalls vor Eintritt in das zweite Studienjahr“). Durch diese Bestimmung wird es den Fachhochschulen ermöglicht, den Nachweis über die Ablegung der Zusatzprüfungen im Sinne von betroffenen Studierenden bis zum Eintritt in das dritte Studienjahr zu verlängern. 

=> Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten 
Die Anzahl der gewöhnlichen Wiederholungsmöglichkeiten darf nicht unterschritten werden.

=>  Prüfungen
Es werden Mindesterfordernisse für die Durchführung von Prüfungen auf elektronischem Weg festgelegt. Diese Information hat spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung zur Prüfung möglich ist, zu erfolgen. 

Für die ordnungsgemäße Durchführung sind klare Vorschriften festzulegen, wie elektronische Prüfungen im Allgemeinen abzulaufen haben. Insbesondere sind die Festlegung einer genauen Prüfungszeit, die Definition der erlaubten Hilfsmittel und der Umgang mit einer technisch bedingten Unterbrechung des Prüfungsvorganges zu veröffentlichen. 

Sollten keine kostenlos zugänglichen Softwareprodukte für die Prüfung verwendet werden, sind diese von der Fachhochschule zur Verfügung zu stellen. 

Wichtig für alle Schummlerinnen und Schummler: Werden während der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet und erlangt die Prüferin oder der Prüfer davon Kenntnis, ist die Prüfung abzubrechen und diese ist auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen. 😉

=> Unterbrechung des Studiums 
Einem Antrag auf Unterbrechung ist jedenfalls aus Gründen, wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, stattzugeben“. Um die Gleichbehandlung aller Studierenden zu gewährleisten, soll diese Sonderregelung sicherstellen, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit COVID-19 im Dienst der Gesellschaft, im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheitsvorsorge oder der Versorgungssicherheit jedenfalls umfasst sind. Die Freiwilligkeit soll kein Nachteil für ein Studium sein. 

=> Wiederholung eines Studienjahres 
Solltet ihr aufgrund von COVID-19 eine kommissionelle Prüfung negativ ablegen, steht euch einmalig eine Wiederholung des Studienjahres zu.

=> Verlängerung der Fristen für Abschlussarbeiten
Fachhochschulinterne Fristen zur Abgabe und Beurteilung von Bachelor-, Diplom- und Masterarbeiten werden für den Zeitraum verlängert, in welchem die oder der Studierende durch Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 an der Fertigstellung oder der Abgabe gehindert war. Das soll unter anderem verminderte Recherchemöglichkeiten und Dienst an der Gesellschaft umfassen.

Hier ist der Link zur gesamten COVID-19-Fachhochschulverordnung des Bildungsministers

  1. Studienbeihilfe

Das kommende Semester wird, wie von der AG gefordert, als „neutrales Semester“ angesehen. Wenn ihr im Sommersemester 2020 Anspruch auf Studienförderung habt, dann bleibt sie bestehen – auch wenn euer Studium wegen COVID-19 stark eingeschränkt sein sollte.

Für die Berechnung der Anspruchsdauer, die Fristen zum Nachweis des Studienerfolgs, die Fristen für die Aufnahme eines nachfolgenden Studiums, die Einhaltung der Altersgrenze sowie die Folgen eines verspäteten Studienwechsels wird das Sommersemester 2020 nicht eingerechnet. Genauer bedeutet das für euch: 

  • Wenn ihr in diesem Semester Anspruch auf Studienbeihilfe habt, dann verlängert sich die Anspruchsdauer um ein Semester. Solltet ihr also zum Beispiel eigentlich nur mehr dieses Semester Anspruch auf Studienbeihilfe haben, bekommt ihr sie nächstes Semester weiterhin! Das gilt auch, wenn ihr ein Mobilitätsstipendium bezieht.
  • Auch die Frist für den Nachweis eures Studienerfolgs verlängert sich um ein Semester. Das gilt auch für Studierende die dieses Semester einen Studienerfolg aus vorherigen Semestern nachweisen müssen. Du hast also ein Semester länger Zeit, um die verlangten ECTS zu absolvieren und nachzuweisen! Auch das gilt, wenn ihr ein Mobilitätsstipendium bezieht.
  • Wenn ihr ein Studienabschluss-Stipendium bezieht, dann verlängert sich diese um bis zu weitere sechs Monate, wenn ihr nachweisen könnt, dass sich euer Studienabschluss durch COVID-19 verzögert hat. Das gilt nicht nur, wenn der Betrieb an eurer Hochschule eingeschränkt war, sondern auch, wenn ihr eure Kinder oder Angehörige betreuen musstet. 
  • Solltet ihr die Altersgrenze überschreiten, aber nachweisen können, dass das durch COVID-19 verursacht wurde, dann wird dies nicht beachtet.
  • Dieses Semester wird auch nicht mit eingerechnet, wenn ihr euer Studium wechseln wollt. Solltet ihr euer Studium also zum Beispiel nach diesem Semester wechseln wollen und insgesamt schon 3 Semester inskribiert sein, habt ihr nach dem Wechsel weiter Anspruch auf Studienbeihilfe, da dieses Semester nicht gezählt wird. Für die Wartezeit wird es allerdings schon berücksichtigt.
  • Wenn ihr ein Auslandsstipendium bezieht, müsst ihr keinen Studienerfolg nachweisen, damit die Rückzahlungspflicht ausgeschlossen wird, wenn das Auslandsstudium zumindest teilweise in dieses Semester gefallen ist und ihr es wegen COVID-19 vorzeitig abbrechen musstet. Alle bis einschließlich April ausbezahlten Raten müsst ihr nicht zurückzahlen

Hier ist der Link zur gesamten COVID-19-Studienförderungsverordnung des Bildungsministers

  1. Familienbeihilfe

Im Zusammenhang mit der COVID-Krise verlängert sich die Anspruchsdauer für die Familienbeihilfe um ein Semester oder Ausbildungsjahr. Diese Verlängerung ist in der aktuellen Studienphase wirksam, in der sich der oder die Studierende befindet. Sie durchbricht die bestehenden Altersgrenzen von 24 (in Einzelfällen 25) Jahren. Voraussetzung ist, dass das Studium vor Erreichen der Altersgrenzen begonnen wurde.

Für Studierende, die sich zu einem außerordentlichen Zivildienst melden oder als Milizsoldaten einberufen wurden, gilt dies ebenfalls. 

Ab 18 Jahren ist die Familienbeihilfe befristet, das bedeutet, es muss für den Bezug regelmäßig ein Nachweis über das Studium erbracht werden. Für all jene, die aufgrund des eingeschränkten Betriebs an den Universitäten keine Bestätigungen vorlegen können, wurde diese Anspruchsüberprüfung bis September 2020 ausgesetzt. 

Hier ist der Link zur Presseaussendung der Familienministerin

Du hast weitere Fragen?

Die FAQs des Bipol´s der ÖH Uni Graz

bieten weitere Antworten.

Mach deine Studienzeit zur besten Zeit deines Lebens!

Schau auf einen unserer Events vorbei und überzeug dich selbst - am besten über unsere Social Media Kanäle oder hier: