Studieren alleine kann schon schwer genug sein. Zusätzlich sind viele Studierende schlecht über ihre eigenen Rechte informiert.
Mit diesem Beitrag wollen wir euch eine kleine Hilfestellung anbieten und euch einen Überblick über einige eurer wesentlichsten Rechte geben. Die rechtliche Grundlage gibt uns zum einen das Universitätsgesetz 2002 (UG) und der Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ der Karl-Franzens-Universität.
Eine der wohl am häufigsten gestellten Fragen betrifft das Thema: „Wiederholen von Prüfungen“.
Die rechtliche Grundlage finden wir in §77 UG. Positiv beurteilte Prüfungen können bis zwölf Monate nach der Ablegung der jeweiligen Prüfung wiederholt werden, jedoch längstens bis zum Abschluss des betreffenden Studienabschnittes bzw. bis zum Abschluss des betreffenden Studiums einmal wiederholt werden.[1] Dabei ist zu beachten, dass die positiv beurteilte Prüfung für nichtig erklärt wird. Das bedeutet, dass die Note der Wiederholungsprüfung nun „zählt“.
Negativ beurteilte Prüfungen können dreimal wiederholt werden. Insgesamt stehen uns also vier Versuche zur Verfügung. Das UG ermächtigt die Universitäten in ihren Satzungen weitere Prüfungswiederholungen zuzulassen. Die Satzung der KF Graz sieht vor, dass Studierende, welche ein Kooperationsstudium mit der Technischen Universität Graz (NAWI Graz) betreiben, das Recht haben, Prüfungen vier Mal zu wiederholen.[2] Die dritte Wiederholung ist kommissionell abzuhalten, wenn die Prüfung in Form eines einzigen Prüfungsvorgangs durchgeführt wird.[3]
Was passiert, wenn auch der vierte Versuch negativ ist?
Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Prüfung der StEOP (Studieneingangs- und Orientierungsphase) oder um eine andere Prüfung handelt.
Sollte auch der 4. Antritt einer Prüfung der StEOP missglücken, wird der Studierende als Folge für das Studium und für Studien, in denen die jeweilige Lehrveranstaltung auch zur StEOP zählt, gesperrt. Eine neuerliche Zulassung für das Studium kann ab dem drittfolgenden Semester beantragt werden. Danach stehen einem wieder vier Versuche zur Verfügung. Positiv absolvierte Prüfungen bleiben aufrecht und verlieren somit ihre Gültigkeit nicht. Dieser Prozess ist max. zwei Mal möglich.
Für Prüfungen außerhalb der StEOP gelten andere Regelungen. Gemäß §68 Abs 1 Z3 UG wird der Student*in, sollte die letzte zulässige Wiederholung auch negativ sein, in der Folge dauerhaft für das Studium an der betreffenden Universität gesperrt. An anderen Universitäten kann man sich für das betreffende Studium wieder inskribieren.
Eine andere Fragestellung betrifft die Thematik „Bekanntgabe und Begründung der Note“.
Das Ergebnis einer schriftlichen Prüfung ist spätestens vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung bekannt zu geben.[4]
Hingegen muss die Beurteilung einer mündlichen Prüfung nach dem Ende der Prüfung sofort verkündet werden. Bei einer negativen Beurteilung sind dem Prüfling auch die dafür in Frage kommenden Gründe zu erläutern.[5] Der Prüfling hat auch das Recht, eine schriftliche Auskunft für die negative Beurteilung zu bekommen.[6]
Darüber hinaus haben wir Studierende das Recht, innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung Einsicht in die Beurteilungsunterlagen (inkl. gestellte Prüfungsfragen) und in die Prüfungsprotokolle zu nehmen.[7]
Quellen:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002128
https://www.uni-graz.at/de/studieren/studierende/studienorganisation/steop/
[1] §77 Abs 1 UG.
[2] §35 Abs 1 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen.
[3] §77 Abs 3 UG. Ferner: §35 Abs 2 Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen.
[4] §74 Abs 4 UG.
[5] §79 Abs 2 UG.
[6] §79 Abs 4 UG.
[7] §79 Abs 5 UG.